SATZUNG
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Bürgeraktion Baumschutz Krefeld e.V.“,
kritischer Bürgerverein für Ökologie und Naturschutz in Krefeld und
ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Krefeld.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein fördert das Bewusstsein der Öffentlichkeit für alle Probleme
der Ökologie und des Naturschutzes im Raum Krefeld. Er begleitet
ökologische und naturrelevante Prozesse im öffentlichem Raum kritisch
und gibt Anregungen und Optimierungsvorschläge.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Diskussion
mit der Verwaltung und den politischen Gremien der Stadt Krefeld und
übergeordneten Stellen.
3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und verbittet sich jede durch Partei –
oder Wirtschaftsinteressen geleitete Einmischung in seine Ziele.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke,
sondern ausschließlich und unmittelbar kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes
( steuerbegünstigte Zwecke ) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Eventuelle Überschüsse werden ökologisch – karitativen Zwecken zugeführt und kommen somit der
Allgemeinheit zugute.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Dienstverhältnisse von Mitgliedern des Vereins mit diesem,
bedürfen der Genehmigung des Vorstandes und der Zustimmung der Mitglieder-
versammlung. Solche Dienstverhältnisse setzen voraus, dass keine Mitgliedschaft
in einer Partei oder politischen Vereinigung vorliegt.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, welche die Ziele
des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
2. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt und beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt in der auf die
Antragstellung folgenden Vorstandssitzung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Aus wichtigen Grund kann ein Mitglied auf Beschluss
des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in, vom Vorstand festgelegter und von der Mitgliederversammlung abgesegneter, Höhe erhoben.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der geschäftsführende Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte in allen rechtlichen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des
§ 20 Abs. 2 BGB besteht aus vier Personen, dem Sprecher, dem stellvertretenden
Sprecher, einem Schriftführer sowie dem Kassenführer, die von der Mitglieder-
versammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren, bis zu der dann fälligen
Mitgliederversammlung, gewählt werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes sind je zu zweit zeichnungsberechtigt.
2. Weitere Vorstandsmitglieder (kooptierte Beisitzer) können nach Bedarf vom
Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestellt werden.
3. Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied benennen. Die Nachwahl, die für die restliche Amtszeit
des Vorstands gilt, bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitglieder-
versammlung.
4. Mitglied des Vorstands, sowohl als gewähltes Mitglied als auch als Beisitzer,
kann nur werden, bei dem keine Mitgliedschaft in einer Partei oder politischen
Vereinigung vorliegt.
§7 Die Mitgliederversammlung
1. In jedem Geschäftsjahr ist eine Ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Anträge seitens der
Vereinsmitglieder, die zusätzlich in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden sollen, sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
einzureichen. Über die Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.